Mit dem 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat der Gesetzgeber erstmals eine Abwärmeplattform geschaffen.
Was ändert sich ab 2025?
Der Gesetzgeber hat Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, sogenannte „wesentliche“ und „geführte“ Abwärmepotentiale bis zum 1. Januar 2025 zu melden. Dann umfasst die Meldepflicht eine detaillierte Abwärmemeldung, das heißt, dass Unternehmen nun sogenannte Abwärmepotentiale oberhalb der Schwellenwerte melden müssen. Dazu gehören neben Basisdaten des Unternehmens und Abwärmepotentialen auch Daten wie konkrete Wärmemengen oder Leistungsprofile und Regulationsmöglichkeiten. Damit steigen Komplexität und Aufwand für die Unternehmen.
Unternehmen sollten also zunächst klären, ob und in welchem Umfang sie meldepflichtig sind – und wenn ja, welche Daten sie melden müssen.
Für diese Daten haben Unternehmen eine Auskunftspflicht:
- Unternehmen und Standorte
- Abwärmepotential
- Jährliche Wärmemenge
- Maximale thermische Leistung
Leistungsprofil - Vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
- Durchschnittliches Temperaturniveau
Diese Übersicht basiert auf dem Merkblatt für die Plattform für Abwärme vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).