• 11.08.2025
  • Artikel

Abwärmepotentiale erschließen: Meldepflicht, Effizienzsteigerung und Investitionsplanung

Mehr Energieeffizienz dank Abwärmenutzung: Ein komplexes Thema, das für viele Unternehmen ein wichtiges Investitionsfeld mit großem Potential darstellt. Für immer mehr Unternehmen geht das Thema aber auch mit weitreichenden und teilweise lästigen Pflichten einher. Denn der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen bereits seit Mitte 2024, Abwärmepotentiale systematisch zu erfassen und zu melden. Und 2025 werden diese Pflichten noch umfangreicher.

Geschrieben von Sabine Ziener

KI-generiertes Bild einer Metallhütte, in deren Mitte flüssiges Metall aus einem Schmelzofen tritt
Heiße Energiequelle: In der Stahlproduktion entstehen enorme Mengen Abwärme – moderne Technologien ermöglichen es, diese effizient zu nutzen und so den Energieverbrauch deutlich zu senken.

Mit dem 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat der Gesetzgeber erstmals eine Abwärmeplattform geschaffen.

Was ändert sich ab 2025?

Der Gesetzgeber hat Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, sogenannte „wesentliche“ und „geführte“ Abwärmepotentiale bis zum 1. Januar 2025 zu melden. Dann umfasst die Meldepflicht eine detaillierte Abwärmemeldung, das heißt, dass Unternehmen nun sogenannte Abwärmepotentiale oberhalb der Schwellenwerte melden müssen. Dazu gehören neben Basisdaten des Unternehmens und Abwärmepotentialen auch Daten wie konkrete Wärmemengen oder Leistungsprofile und Regulationsmöglichkeiten. Damit steigen Komplexität und Aufwand für die Unternehmen.

Unternehmen sollten also zunächst klären, ob und in welchem Umfang sie meldepflichtig sind – und wenn ja, welche Daten sie melden müssen.

Für diese Daten haben Unternehmen eine Auskunftspflicht:

  • Unternehmen und Standorte
  • Abwärmepotential
  • Jährliche Wärmemenge
  • Maximale thermische Leistung
    Leistungsprofil
  • Vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
  • Durchschnittliches Temperaturniveau

Diese Übersicht basiert auf dem Merkblatt für die Plattform für Abwärme vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).

Überblickschart mit den Voraussetzungen für die Meldepflicht einer Anlage

Wann müssen Unternehmen handeln?

Grundsätzlich sind Unternehmen meldepflichtig, wenn sie in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durchschnittlich jährlich mehr als 2,5 Gigawattstunden Energie verbraucht haben.

Regelungen darüber, welche Unternehmen nicht meldepflichtig sind, beziehungsweise für welche einzelnen Standorte und Anlagen sie keine Angaben machen müssen, werden durch sogenannte Bagatellschwellen definiert. Dazu gehört zunächst eine Standortschwelle, nach der Standorte mit Abwärmepotentialen von insgesamt weniger als 800 MWh pro Jahr von der Meldepflicht ausgenommen sind. Darüber hinaus gibt es sogenannte Anlageschwellen, die einzelne Anlagen von der Meldepflicht ausnehmen. So sind Anlagen, bei denen Abwärmemengen von weniger als 200 MWh pro Jahr anfallen, von der Meldepflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Anlagen mit weniger als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr oder einer Abwärmetemperatur von weniger als 25°C im Jahresmittel.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Kommt ein meldepflichtiges Unternehmen seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, handelt es ordnungswidrig. Dies kann das Bafa mit einem Bußgeld ahnden, das je nach Umfang der fehlenden Angaben bis zu 50.000,- Euro betragen kann.

Überblickschart mit den Voraussetzungen für die Meldepflicht eines Standortes

Unternehmen sind mit zahlreichen Fragen konfrontiert

Was genau ist eine Abwärmequelle und was bedeutet dabei Abwärmepotential? Was versteht man unter wesentlicher, was unter diffuser und was unter geführter Abwärme?

Welche Bagatellschwellen treffen für mein Unternehmen, meine Standorte oder einzelnen Anlagen zu? Welche Sonderregelungen gelten noch für mein Unternehmen?

Wie erfasse ich für mein Unternehmen entweder spezifische Abwärmepotentiale, grundlegende Daten oder stelle plausible Schätzungen auf? Und wie gebe ich meine Daten korrekt und fristgerecht an die Plattform für Abwärme weiter?

VEA-Abteilungsleiter Effizienz Dipl. Ing. (FH) Jens Fischer betont die Chance für Unternehmen in der Zusammenarbeit mit dem VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V.: „Für das Thema Abwärme steigen die Anforderungen zu Meldepflichten – sowohl im Umfang als auch in der Komplexität. Mit unseren individuell entwickelten Messkonzepten können wir aus diesen lästigen Pflichten eine Chance für Unternehmen machen: Wir schaffen gemeinsam mit ihnen Transparenz über ihre Verbräuche und erfüllen damit für sie nicht nur die gesetzlichen Pflichten, sondern schaffen gleichzeitig Ansätze zur Steigerung ihrer Energieeffizienz und zur sinnvollen Nutzung ihrer anfallenden Abwärme.“

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Autor

Porträt von Sabine Ziener
Sabine Ziener
Manager Public Relations POWTECH TECHNOPHARM