• 08.02.2026
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Welche Gesetze und Verordnungen werden für die Industrie 2026 relevant?

Wenn die neue EU‑Maschinenverordnung, NIS2, AI Act, CSRD & Co. scharfgeschaltet werden, wird Regulierung für Betreiber zur Chefsache: Wer jetzt nicht versteht, welche Pflichten aus Brüssel und Berlin auf Produktion, IT/OT‑Security, Energieeffizienz und Lieferketten zukommen, riskiert Bußgelder, Haftung und Wettbewerbsnachteile. Ein Überblick über wichtige neue EU‑ und Bundesvorgaben für die produzierende Industrie, Fristen und Schwellenwerte und Hinweise für die Compliance in den nächsten zwei bis drei Jahren.

Geschrieben von Marius Schaub

Außenansicht des Europäischen Parlaments in Brüssel mit dem Fluss Ill im Vordergrund. Die gläserne Fassade des Gebäudes strahlt in der Sonne
In Brüssel werden viele Entscheidungen getroffen, die die Industrie betreffen. Auch 2026 werden viele gesetzliche Vorgaben relevant.

Im Februar fühlt sich das neue Jahr schon gar nicht mehr so neu an – besonders in turbulenten Zeiten wie diesen. Doch auch wenn der Alltag mehr als genug Herausforderungen bereithält, sollten Unternehmen darauf achten, was sich tut in Sachen Gesetzgebung und Verordnungen. Denn sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch die Europäische Union halten Neuerungen bereit, auf die die Industrie sich einstellen muss.

Auch wenn diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann: Hier informieren wir Sie über Gesetze und Verordnungen, die 2026 und darüber hinaus in Kraft treten oder angewendet werden – und zwar in den Bereichen

  • Produktsicherheit & Digitalisierung,
  • Nachhaltigkeit, Energie & Klima sowie
  • Lieferketten & unternehmerische Verantwortung.

Produktsicherheit & Digitalisierung: Maschinenverordnung, AI Act, NIS2 & Co.

Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Maschinen, Anlagen und Sicherheitskomponenten sicher sind und auch Software die Vorgaben an Safety und Security erfüllt. Neu hinzu kommt in dieser Hinsicht die künstliche Intelligenz. Allgemein legen die Gesetzgeber mehr Wert auf Cybersicherheit und den Schutz von Daten.

Die EU-Maschinenverordnung

Die neue EU‑Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gilt dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie wurde von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet und modernisiert den Rechtsrahmen für Maschinen, Anlagen, Sicherheitskomponenten und zunehmend auch Software als Sicherheitsfunktion.
Für Hersteller und Betreiber in der Industrie bedeutet das, dass CE‑Prozesse, Risikobeurteilungen und technische Dokumentation rechtzeitig auf die neuen Anforderungen ausgerichtet werden müssen – insbesondere mit Blick auf funktionale Sicherheit, Industrial Security und den rechtssicheren Umgang mit „signifikanten Veränderungen“ bestehender Maschinen.

Wer frühzeitig seine Beschaffungs- und Retrofit‑Strategien anpasst und klare interne Regeln für Umbauten etabliert, reduziert Haftungsrisiken, vermeidet Stillstände und sichert die Konformität seines Anlagenbestands über 2027 hinaus.

Der EU AI Act

Der EU AI Act ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und führt einen risikobasierten Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Europa ein. Seit dem 2. Februar 2025 gelten zunächst Verbote „inakzeptabler“ KI‑Praktiken, seit dem 2. August 2025 folgten Governance‑Regeln für Anbieter von General‑Purpose‑KI. Ab dem 2. August 2026 greifen die Kernpflichten für Hochrisiko‑KI‑Systeme – mit einer verlängerten Übergangsfrist bis 2. August 2027 für KI, die als Sicherheitskomponente in regulierten Produkten wie Maschinen eingesetzt wird.

Für Hersteller und Betreiber in der Industrie heißt das: KI‑Anwendungen etwa in Qualitätskontrolle, vorausschauender Wartung, Prozessoptimierung, Zugangskontrolle oder Personalprozessen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie als Hochrisikosysteme eingestuft werden. In diesen Fällen steigen die Anforderungen an Datenqualität, Test und Validierung, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Transparenz deutlich – und dort, wo KI Sicherheitsfunktionen übernimmt, müssen AI Act und EU‑Maschinenverordnung eng verzahnt betrachtet werden.

Die NIS‑2‑Richtlinie

Die NIS‑2‑Richtlinie der EU und das deutsche NIS2‑Umsetzungsgesetz, das seit dem 6. Dezember 2025 gilt, heben Cybersicherheit auf das Niveau einer regulierten Compliance‑Pflicht – und zwar weit über klassische KRITIS‑Betreiber hinaus. Neben Energie, Verkehr oder Gesundheit rücken nun auch viele Fertigungsunternehmen und industrielle Ausrüster in den Fokus, die je nach Mitarbeiter‑ und Umsatzschwelle als „wichtige“ oder „besonders wichtige“ Einrichtungen eingestuft werden.

Für diese Unternehmen werden ein strukturiertes Informationssicherheits‑Risikomanagement, Notfall- und Business‑Continuity‑Konzepte, technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen in IT und OT, Lieferkettensicherheit sowie eng getaktete Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen verpflichtend. Die Geschäftsleitung trägt dabei ausdrücklich Verantwortung und muss Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen überwachen.

Für Betreiber von Produktionsanlagen bedeutet das: OT‑Security, Patch‑ und Asset‑Management, Backup‑Konzepte und Krisenprozesse sind keine Best Practice mehr, sondern gesetzlich eingeforderter Standard – mit entsprechenden Bußgeldrisiken bei Versäumnissen.

Cybersicherheit für die Industrie auf der it-sa: dem Home of IT Security

IT Security, Cybergefährdungen, Sicherheit für kritische Infrastrukturen – wer mit industrieller Sicherheit in der Datenverarbeitung zu tun hat, kommt um die it-sa nicht herum. Die Fachmesse zählt zu den weltweit größten Dialogplattformen für branchenspezifische IT-Security-Lösungen. Sie bringt Experten vor Ort in Nürnberg zusammen und ist mit aktuellen Themen, fachspezifischen Forenbeiträgen und inspirierenden Vorträgen Trendbarometer für den gesamten IT-Sicherheitsmarkt.

Die nächste it-sa findet vom 27. bis 29. Oktober 2026 im Messezentrum Nürnberg statt. Sie wollen dabei sein? Dann werden Sie jetzt Teil der it-sa 365 Community, um keine Updates zu verpassen!

Der EU Data Act

Der EU Data Act ist seit dem 11. Januar 2024 in Kraft und wird seit dem 12. September 2025 bzw. für bestimmte Produktvorgaben ab 2026 schrittweise anwendbar. Sein Kern: Nutzer vernetzter Produkte – etwa Maschinen, Anlagen oder Industrie‑IoT‑Geräte – erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu den von diesen Systemen erzeugten Daten und können diese auch Drittanbietern zur Verfügung stellen.

Für Maschinen- und Anlagenbauer bedeutet das, dass sie ihre Daten‑ und Cloud‑Strategien sowie Vertragswerke (zum Beispiel As‑a‑Service‑Modelle, Plattformnutzung, Remote‑Services) anpassen, Schnittstellen öffnen und klare Regeln für Datennutzung, Sicherheit und Vertraulichkeit etablieren müssen.

Betreiber gewinnen dadurch Verhandlungsmacht und neue Möglichkeiten für datenbasierte Services, Instandhaltung und Prozessoptimierung – müssen aber gleichzeitig Governance, IT‑Compliance und Know‑how‑Schutz deutlich professioneller organisieren.

Nachhaltigkeit, Energie & Klima: CSRD, Energieeffizienz, digitaler Produktpass

Bei Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz waren in jüngster Zeit Ermüdungserscheinungen sichtbar. Rückschritte wie ein Verschieben des Verbrennerverbots oder weniger ambitionierte Klimaziele heißen aber nicht, dass die Staaten der EU den Fokus auf Nachhaltigkeit verlieren. Auch in diesem Bereich müssen sich Unternehmen deshalb auf Änderungen einstellen.

Corporate Sustainability Reporting

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit den zugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) weitet die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU massiv aus und betrifft weit mehr Unternehmen als die bisherige Non‑Financial Reporting Directive. Schrittweise seit bzw. ab den Berichtsjahren 2024 bis 2028 fallen zunächst große kapitalmarktorientierte Unternehmen in die Pflicht, dann weitere große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften, später auch kapitalmarktorientierte KMU und bestimmte Nicht‑EU‑Konzerne.

Für viele produzierende Unternehmen bedeutet das: Nachhaltigkeit wird zu einem prüfungspflichtigen Berichtselement auf Augenhöhe mit dem Finanzteil – inklusive detaillierter Angaben zu Klima und Energie, Emissionen, Ressourcen- und Wassernutzung, Abfall, Arbeitssicherheit und Lieferkette.

Operativ steigt damit der Druck auf Werke und Produktionsbereiche, belastbare, auditierbare Daten zu Energiewirtschaft, Umweltkennzahlen und Arbeitssicherheit zu liefern und Prozesse so zu dokumentieren, dass sie einer Abschlussprüfung standhalten. Auch Unternehmen, die (noch) nicht direkt berichtspflichtig sind, geraten über Kundenanforderungen und Lieferketten-Fragebögen in den Sog der CSRD: wer als Zulieferer seine ESG‑Daten nicht liefern kann, riskiert mittelfristig Wettbewerbsnachteile in Ausschreibungen und Rahmenverträgen.

Das deutsche Energieeffizienzgesetz

Das deutsche Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit dem 18. November 2023 in Kraft und verschärft die Anforderungen an Unternehmen mit hohem Energieverbrauch. Betriebe, deren finaler Energieverbrauch bestimmte Schwellen überschreitet – typischerweise 7,5 GWh pro Jahr –, müssen innerhalb definierter Fristen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen (etwa nach ISO 50001 oder EMAS), ihren Energieverbrauch systematisch erfassen und konkrete Effizienzmaßnahmen identifizieren, planen und regelmäßig berichten.

Für energieintensive Produktionsstandorte bedeutet das: Energiemonitoring, Messkonzepte, Abwärmenutzung und Effizienzprojekte werden zur gesetzlichen Pflicht. Wer die Anforderungen geschickt mit bestehenden Initiativen zu Klimastrategie, CSRD‑Reporting und Kostensenkung verknüpft, kann den zusätzlichen Aufwand in einen strukturierten Dekarbonisierungs- und Modernisierungspfad für seine Werke übersetzen – wer hingegen zu spät reagiert, riskiert nicht nur höhere Energiekosten, sondern auch Bußgelder und Reputationsschäden.

CO2-Grenzausgleich und Emissionshandel

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU und die parallel laufende Reform des Emissionshandels machen CO2‑Kosten für energieintensive Materialien deutlich sichtbarer – und zwar bereits lange vor dem Schornstein der eigenen Anlage. Seit dem 1. Oktober 2023 läuft eine Übergangsphase, in der Importeure von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff zunächst nur Emissionen melden müssen. Seit dem 1. Januar 2026 beginnt die finanzielle Phase, in der für diese Importe schrittweise CBAM‑Zertifikate gekauft und abgegeben werden müssen, parallel zum Auslaufen kostenloser ETS‑Zertifikate in der EU.

Für Betreiber heißt das: Der CO2‑Fußabdruck von Vormaterialien wird zunehmend zum Kosten- und Wettbewerbsfaktor. Einkauf, Lieferantenauswahl, Materialsubstitution und die eigene Dekarbonisierungsstrategie rücken enger zusammen. Wer frühzeitig Transparenz über Emissionen in der Lieferkette schafft und CO2‑Kosten in seine Investitions- und Standortentscheidungen einpreist, verschafft sich einen Vorteil gegenüber weniger vorbereiteten Wettbewerbern.

Ecodesign und digitaler Produktpass

Die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) erweitert den bisherigen Ökodesign‑Rahmen von energieverbrauchsrelevanten Geräten auf nahezu alle physischen Produkte und ist seit Juli 2024 als Verordnung in der EU in Kraft. Konkrete Anforderungen folgen nun schrittweise über delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen – darunter perspektivisch auch Maschinen, Komponenten und Ersatzteile. Zentrales Instrument ist der Digitale Produktpass, über den Hersteller künftig strukturierte Informationen zu Materialzusammensetzung, Reparierbarkeit, Haltbarkeit, Rezyklatanteilen und Umweltleistung bereitstellen müssen.

Für Maschinenbauer und Zulieferer heißt das: Produktentwicklung, Stücklisten, Materialdaten und technische Dokumentation müssen frühzeitig auf Kreislaufwirtschaft und Datenbereitstellung ausgerichtet werden. Betreiber profitieren langfristig von besserer Transparenz für Instandhaltung, Ersatzteilmanagement, Modernisierung und Rückbau – müssen aber ihre eigenen Asset‑ und Ersatzteilstrategien an die neuen Informationsflüsse anpassen.

Unternehmerische Verantwortung: Lieferketten & Due Diligence

Nachdem das deutsche Lieferkettengesetz Geltung erlangte, ruderte die Politik auf Unionsebene plötzlich wieder zurück. Zwischenzeitlich wurden Forderungen laut, auch Deutschland solle deshalb die Sorgfaltspflichten zurückfahren oder gleich ganz einstellen. Solange es bei Forderungen bleibt, müssen Unternehmen aber weiterhin die geltenden deutschen Vorgaben beachten.

Das deutsche Lieferkettengesetz

Mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das seit 2023 zunächst für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und seit 2024 bereits ab 1.000 Beschäftigten gilt, sind menschenrechtliche und ausgewählte Umweltrisiken in der Lieferkette aus der CSR‑Nische in den harten Rechtsrahmen gerückt. Unternehmen müssen Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen verankern, Beschwerdeverfahren einrichten und regelmäßig gegenüber dem BAFA berichten – mit spürbaren Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen.

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive der EU

Die EU‑weit harmonisierende Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die in den kommenden Jahren in nationales Recht umgesetzt werden wird, geht noch weiter: Sie bezieht zusätzlich große Nicht‑EU‑Unternehmen mit hohem EU‑Umsatz ein, verlangt die Verankerung von Klimaplänen und verschärft Haftungs- und Sanktionsrisiken.

Für produzierende Unternehmen bedeutet das: Einkauf, Lieferantenmanagement und Qualitäts-/ESG‑Management müssen enger zusammenrücken. Wer heute saubere Prozesse, transparente Lieferketten und belastbare Daten aufbaut, ist sowohl für LkSG‑Prüfungen als auch für die kommende CSDDD deutlich besser gerüstet und reduziert gleichzeitig Reputations- und Versorgungsrisiken.

Wann kommt der Bus?

Eine Besonderheit der aktuellen EU‑Regulierung sind sogenannte Omnibus‑Verordnungen bzw. -Richtlinien, mit denen nicht nur ein neues Einzelgesetz geschaffen, sondern gleichzeitig eine ganze Reihe bestehender Rechtsakte angepasst wird. Im Kontext von Maschinenverordnung, AI Act, NIS2, Data Act, CSRD, CBAM und ESPR bedeutet das etwa: Pflichten für Betreiber tauchen nicht nur im „Hauptgesetz“ auf, sondern oft auch in begleitenden Änderungen anderer Regelwerke – zum Beispiel im Produktrecht, im Energierecht oder bei Berichtspflichten.

Für Unternehmen ist es deshalb entscheidend, nicht nur die übergeordneten Themen der großen Regulierungspakete zu kennen, sondern auch die Omnibus‑Anpassungen in ihren Fachgesetzen zu prüfen, um keine stillen, aber wirksamen Verschärfungen zu übersehen.

Fazit: Ein Strukturwechsel, der Chancen bietet

Die kommenden Jahre bringen für die produzierende Industrie keinen „gewöhnlichen“ Regulierungszyklus, sondern einen echten Strukturwechsel: Maschinenverordnung, AI Act, NIS2, Data Act, CSRD, LkSG/CSDDD, EnEfG, CBAM und ESPR greifen ineinander und machen Sicherheit, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Verantwortung für Lieferketten zu rechtlich verbindlichen Kernaufgaben. Wer diese Themen weiter isoliert als Einzelprojekte behandelt, läuft Gefahr, sich zu verzetteln und dabei Bußgelder, Haftungsrisiken und Wettbewerbsnachteile zu kassieren.
Gleichzeitig steckt in dieser Verdichtung von Vorgaben eine Chance: Unternehmen, die frühzeitig einen integrierten Ansatz wählen, Zuständigkeiten klar regeln und Synergien heben – etwa bei der Datenerfassung für CSRD, EnEfG, NIS2 und ESPR –, können ihre Produktion transparenter, effizienter und resilienter aufstellen. Regulierung wird dann nicht zu einer reinen Belastung, sondern zum Treiber für moderne, sichere und zukunftsfähige Werke in Europa.

Autor

Marius Schaub
Marius Schaub